Satzung für den TSVE 1890 Bielefeld e.V.
Präambel
Der Verein TSVE 1890 Bielefeld e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller Mitarbeiter und insbesondere Mitglieder orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsnmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion beeinträchtigter und nicht beeinträchtigter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ TSVE 1890 Bielefeld e. V.“ (Langform: Turn- und Sportverein Einigkeit 1890 Bielefeld e.V.).
- Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld un ter der Nummer 2002 eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind blau – weiß – rot.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Erziehung und Bildung sowie der Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Rehasports
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Teilnahme an und Durchführung von sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
- die Durchführung von Jugendveranstaltungen und -maßnahmen mit dem Ziel, die Entwicklung junger Menschen zu fördern und die dazu beitragen, dass die Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
- die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehenden Gegenstände
- Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich (z.B. Projekt „Offene Ganztagsschule“)
- die Durchführung außersportlicher Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu- wendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereins- vermögen. Es gibt kein Sondervermögen einzelner Abteilungen des Vereins oder einzelner Mitglieder.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied
- im Stadtsportbund Bielefeld e.V.,
- in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Fachverbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und den Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Ver- treter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der von ihnen vertretenen Personen verpflichten sich mit dem Aufnah- meantrag, für die Beitragsschulden aufzukommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der ge- schäftsführende Vorstand kann diese Aufgabe an die Mitgliederverwaltung übertragen. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft und das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und Ordnungen sowie die Ordnungen der jeweiligen Fachverbände in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
- Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder).
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vor – stand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündi – gungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver – hältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
- sich grob unsportlich verhält,
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird auf- gefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei der Entscheidung ist eine durch das Mitglied eingereichte Stellungnahme zu berücksichtigen.
- Der Beschluss über die Ausschließung wird dem betroffenen Mitglied samt Begründung zugestellt und mit Bekanntgabe wirksam.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist mit Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat mit einfacher Mehrheit abschließend.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen, sofern die Adresse bekannt ist.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, Umlagen und abteilungsspezifische Zusatzbeiträge erhoben werden.
- Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühr für besondere Leistungen des Vereins legt der Gesamt- vorstand durch Beschluss fest. Umlagen dürfen die Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht über- steigen und werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der abteilungsspezifischen Zusatzbeiträge legt der geschäftsführende Vorstand nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung durch Beschluss fest. Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen und werden satzungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit sind der Beitragsordnung auf der Homepage zu entnehmen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail-Adresse umgehend unaufgefordert mitzuteilen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bank- gebühren durch das Mitglied zu tragen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
- Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder sowie ihre Ehegatten sind beitragsfrei.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Alle weiteren Mitgliedschafts- rechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
- Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe eine Beschwerde beim Ehrenrat einreichen.
- Der Ehrenrat entscheidet abschließend über die eingereichte Beschwerde und setzt die Vereinsstrafe abschließend fest.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 13 Die Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- der Ehrenrat
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 14 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es ist ausreichend, wenn das Einladungsschreiben den Vereinsnachrichten beigefügt wird. Mitglieder, die über entsprechende Einrichtungen verfügen, können auch auf elektronischem Weg eingeladen werden. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 16, Absatz 2 dieser Satzung geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Mitgliederversammlung auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens zehn der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abge- gebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehr – heit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vor- standsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 15.01. des Jahres zugehen. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern zu übersenden.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
- Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart oder seinem Vertreter
- dem Schriftführer oder seinem Vertreter
- dem Pressewart oder seinem Vertreter
- dem Vorsitzenden des Jugendvorstandes und seines Stellvertreters
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB gemeinschaftlich.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen und allen Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb von 14 Tagen zukommen zu lassen.
- Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl im Rahmen der Mitgliederver- sammlung. In geraden Jahren werden der Vorsitzende, Kassenwart, Pressewart und stellvertretender Schriftwart gewählt. In ungeraden Jahren werden die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftwart, stellvertretende Kassenwart und stellvertretende Pressewart gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils einzeln.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte besondere Vertre- ter widerruflich zu bestellen und diesen die damit verbundene Geschäftsführung zu übertragen. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dies gilt insbesondere für die Leitung von Zweckbetrieben gemäß § 67 a AO.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse berufen.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich er klärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in Vorstandssitzungen je eine Stimme. Der geschäftsführen- de Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seine Vertreter einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse sowie an Sitzungen der Zweckbetriebe teilzunehmen.
§ 17 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- den Beisitzern mit Funktion im Verein
- dem Sprecher des Ehrenrates
- dem jeweiligen Vertreter der oben aufgeführten Personen oder Gruppen im Falle deren Verhinderung
- Der Gesamtvorstand ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter einberufen. Der Gesamtvorstand soll alle zwei Monate zusammentreten.
- Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. In den Wirkungskreis des Gesamtvorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit
- Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen
- Erlass und Änderung von Ordnungen und Bestätigung der Jugend- und Abteilungsordnungen
- Gründung und Aufhebung von Abteilungen
- Bestätigung von Abteilungsleitern und einem Stellvertreter
- Bestimmung von Abteilungsleitern für Abteilungen, die keine Leitung haben
- Bestimmung von Beisitzern mit Funktion im Verein
- Ausschluss von Mitgliedern
- Rechts- und Ordnungsmaßnahmen verhängen
- Festlegung der Beiträge und Gebühren
§ 18 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen und ihre Auflösung beschließen.
- Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilungen müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
- Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes und darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 19 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern.
- Er wählt sich einen Sprecher aus seiner Mitte, der bei Bedarf eine Sitzung einberuft.
- Er ist zuständig für die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
§ 20 Vereinsjugend
- Die Jugend des TSVE 1890 Bielefeld e.V. ist die steuerrechtlich unselbstständige Jugendorganisation des TSVE.
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Jugend des TSVE 1890 Bielefeld e.V. gibt sich eine Jugendordnung, die vom Gesamtvorstand zu bestätigen ist.
- Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Jugend des TSVE 1890 Bielefeld e. V. ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des TSVE und der Jugendordnung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der vereinbarten Mittel des TSVE zuständig.
- Die Geschäftsführung der Jugend des TSVE 1890 Bielefeld e.V. obliegt dem geschäftsführenden Vorstand des TSVE 1890 Bielefeld e.V. gem. § 26 BGB.
- Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
- Die ordentliche Jugendversammlung findet jedes Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 21 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Ausgaben im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz können geleistet werden.
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (Porto, Telefon, Reisekosten usw.) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die von Vereinsorganen übertragenen Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 22 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
- Soweit sich keine Bedenken ergeben, beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 23 Vereinsordnungen
- Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss u. a. folgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Ehrungsordnung
- Datenschutzordnung
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
§ 24 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Vertragserfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Personenbezogene Daten werden nicht länger als nötig aufbewahrt. Näheres ist in der Datenschutzordnung geregelt.
§ 26 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung darf nur diesen einen Tagesordnungspunkt umfassen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bielefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. März 2019 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
- Auf Grund der besseren Lesbarkeit wurde auf eine Differenzierung der Funktionsbeschreibungen in eine geschlechtsspezifische Form verzichtet. Funktionsbeschreibungen gelten in ihrer jeweils zutreffenden Form.
TSVE 1890 Bielefeld e.V.
Siegfriedplatz 1
33615 Bielefeld